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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Melita Montagen GmbH in Bubendorf

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung sowie des Werkvertrages.

1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die Bedingungen der Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, sowie die Norm SIA 343 „Türen und Tore“. Anderslautende Bedingungen sind bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preis und Verbindlichkeit

Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, 30 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen, Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.

3. Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich /Lichtmass +/- 5mm gemäss SIA 343). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

4. Farbwahl

Die Farbwahl richtet sich nach der Unternehmer-Farbkarte, bei Angaben Farbe nach Wahl ist die RAL-Kollektion massgebend bei Sonderfarben wie NCS, Eisenglimmer usw. kann der Unternehmer Mehrpreise geltend machen. Standardfarben sind ab Lager lieferbar, Zusatzfarben bedingen einen Mehrpreis je nach Produkt und Menge. Die durch die Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab definitiver Bekanntgabe der Spezialfarbe. Einige Farbtöne bleiben vorbehalten.

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Genehmigung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau. Kann die Kontrolle und Genehmigung der Konstruktionspläne durch die Bauleitung nicht innert nützlicher Frist erfolgen oder werden wesentliche Änderungswünsche verlangt, so verlängert sich die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung.

6. Lieferung auf die Baustelle

Lieferung normalerweise franko Baustelle. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran-, Personen- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.

7. Baureklame

Ohne schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.

8. Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der Norm SIA 343 in allen Fällen:

  • Sämtliche Spitzarbeiten und Aussparungen an Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metallkonstruktionen.

  • Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen.

  • Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen.

  • Die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Hauptschalter, Unterputzkästen, Steckdosen, usw. sowie Kabelkanal zwischen Antrieb und

    Steuerungsgehäuse.

  • Die den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Baumaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.

  • Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende Gerüstung.

  • Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.

  • Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen. Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal des Unternehmers ausgeführt werden, erfolgt

    die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und

    Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden.

  • Für Beschädigungen an irgendwelchen Leitungen, infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab,

    sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat.

    Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.

  • Für Garagentore gelten folgende Zusatzbedingungen: Das Gerüst darf nicht näher als 1,5 Meter von der Mauer entfernt stehen. Die Garage muss frei von gelagertem Material sein. Für den Ablad und die Montage ist bei grösseren Toren wegen deren hohen Gewichtes eine Montagebeihilfe bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Schwellenwinkeleisen muss unmittelbar nach erfolgter Montage eingegossen werden. Es ist in jedem Falle darauf zu achten, dass sich dieses in der

    richtigen Lage befindet.

  • Eventuelle Beschädigungen an Leibungen und Sturz bei der Demontage bestehender oder Montage neuer Tore lehnt der Unternehmer jede Haftung ab.

    9. Verrechnung

    Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem Lieferumfang (Etappenweise). Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschläge und Reisespesen verrechnet.
    Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Sätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen.

    Die Schlussabrechnung wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist gemäss Vereinbarung oder sofort zu bezahlen. Fällig werden auch solche Beträge, die bei der nachträglichen Prüfung noch bestritten sind, sofern sie sich nachträglich als geschuldet erweisen sollten. Auch nach Einreichung der Schlussabrechnung kann der Unternehmer weitere Rechnungen stellen, falls er deren Berechtigung nachweisen kann. Regiearbeiten werden netto gemäss dem gültigen Regiestundensatz verrechnet.

    10. Zahlungsbedingungen

    Bei Aufträgen bis Fr. 5’000.-- gemäss Vereinbarung oder sofort nach erhalt der Rechnung. Bei Aufträgen von mehr als Fr. 5’000.--, 50% bei Vertragsabschluss oder Auftragsbestätigung, 50% sofort nach erhalt der Rechnung. Befindet sich der Besteller in Verzug, hat er alle daraus entstehenden Kosten vollumfänglich zu tragen.

    11. Garantie

    Die Garantie beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum, Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Ausschlüsse:

  • Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere

    Abriebschäden, Ausbleichungen bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden.

  • Ausgeschlossen sind Schäden durch unterlassene, regelmässige (mind. Jährlich) Pflege und Wartung

  • Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.

  • Galvanisch verzinkte Eisenbleche haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter

    Rostschutz gewährleistet werden.

  • Tore bei denen der Einbau der Füllung bauseits erfolgte, sind von der Garantie ausgeschlossen. Alle Arbeiten und Aufwendungen an dieser Anlage werden sofort

    nach erfolgter Montage verrechnet.
    Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen oder Hebemittel, nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften, auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
    Bei Lieferung ohne Montage beschränkt sich die Garantie auf das Material.

    12. Umbauten, Sanierungen und Renovationen

    Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerte Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Für eventuelle Beschädigungen an Leibungen und Sturz oder sonstigen Bauteilen bei der Demontage bestehender oder Montage neuer Tore lehnt der Unternehmer jede Haftung ab.
    Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

  • Eine den SIA und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung

  • Das Demontieren allfälliger Regale im Montagebereich sowie das Entfernen von Lagergut

  • Die Demontage und fachgerechte Entsorgung bestehender Tore, Türen oder anderen Bauteile

  • Das Herausspitzen vorhandener Schwelleneisen oder Beschlägeteile

  • Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Verputze oder Abrieb, inkl. evtl. Malerarbeiten

  • Die nach vollendeter Arbeit notwendigen Reinigungsarbeiten

    13. Erfüllungsort

    Gerichtstand Sissach Ausgabe 04/2015

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